AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


1. Für den gesamten Geschäftsverkehr mit unserer Firma, insbesondere Lieferungen, Leistungen und unsere Angebote gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, wenn wir spätestens bei Auftragsbestätigung auf die Geltung der AGB hingewiesen hatten.
 
2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben sollten. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann für uns bindend, wenn diese Abweichungen von uns ausdrücklich bestätigt werden.
 
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
 
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
 
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.
 
3. Mündliche Zusagen vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Für Auskünfte, Empfehlungen oder Ratschläge – insbesondere unserer Außendienstmitarbeiter – übernehmen wir keine Gewähr. Insbesondere ergeben sich hieraus keine Garantiezusagen; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen Bestätigung. Es ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, die von ihm gewünschten Produkte nach ihrer Ausführungsart zu benennen.
 
4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich so vereinbart wird und hierauf in der Auftragsbestätigung gesondert Bezug genommen wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
 
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Der Kunde hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurück zu geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
 
6. Alle handelsüblichen Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor, soweit sie die Verwendbarkeit zu einem etwa vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
 
§ 3 Preise und Zahlung 
 
1. Unsere Preise gelten jeweils für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
 
2. An unser Preisangebot an den Kunden halten wir uns 30 Tage ab Angebot gebunden (Datum des Angebotsschreibens). Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
 
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonto wurde bereits im Rahmen der Auftragsbestätigung kalkuliert und darf vom Kunden nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Sind auf die Hauptschuld bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
4. Wechsel und Schecks werden zur Tilgung der Schuld nur erfüllungshalber entgegengenommen und lassen die Verbindlichkeit aus der Hauptforderung bis zur endgültigen Tilgung unberührt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir ohne Einschränkung über den Betrag verfügen können. Im Falle der Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
 
5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z.B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder Einstellung der Zahlungen, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zunächst bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld zurückzuhalten und die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
 
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
 
§ 4 Ausführung der Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
 
1. Bei von uns auf der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferterminen oder -fristen, handelt es sich um unverbindliche Angaben. Sollen solche Termine verbindlich vereinbart werden, bedarf die Terminierung der gesonderten Gegenzeichnung durch unser Haus. Mündliche Zusagen von Außendienstmitarbeitern sind nicht ausreichend und nicht bindend. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder unser Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Einhaltung unserer Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
 
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - wie z.B. bei Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten- , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten und stellen uns von jeglicher Haftung aus Verzug frei. Derartige Umstände berechtigen uns, die geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
 
3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar und liegt nicht nur ein vorübergehendes Leistungshindernis vor, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
 
4. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht sowie soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit jedoch nicht verbunden.
 
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
 
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
 
7. Innerhalb einer Toleranz von 15 bis 20 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehrlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
 
 
§ 5 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
 
1. Unbefristete Lieferverträge sind durch uns mit einer Frist von 3 Monaten ohne Angabe von Gründen kündbar.
 
2. Tritt bei Langfristverträgen (als solche gelten Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten sowie unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn- Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
 
3. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis entsprechend unserer Kalkulation angemessen zu erhöhen.
 
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
 
 
§ 6 Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die/den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
 
 
§ 7 Mängelrüge und Gewährleistung
 
1. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
 
2. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
 
3. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur Annäherungswerte wieder. Änderungen in Ausführung, Material, Gestaltung und Farbe können technisch bedingt sein und werden mit dem Besteller einvernehmlich geregelt. Interferenz-Erscheinungen an unseren Produkten sind ebenso wenig Mängel wie Mengenabweichungen innerhalb der DIN/EN Toleranzen. Es handelt sich um fabrikationsunabhängige physikalische Erscheinungen. Ihre Häufigkeit und Intensität kann bei der Produktion nicht prozesssicher beeinflusst werden.
 
4. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass Mängel nicht auf unsachgemäßer Verwendung, insbesondere unter Verstoß gegen Pflege- und Betriebsanweisungen, durch den Kunden vorgenommene Produktänderungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässige Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Ersatzteile oder Materialien, Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, mangelhafte Bearbeitung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen.
 
5. Ist der Kunde Unternehmer, so sind uns Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine etwaige Verarbeitung unserer Vor- oder Endprodukte ist dann unverzüglich einzustellen, um uns eine Mängelbegutachtung zu ermöglichen. Verarbeitet unser Kunde unser Produkt entgegen dieser Vereinbarung weiter, gilt unser Produkt als mangelfrei abgenommen.
 
6. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass unsere Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl, dass entweder: a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an uns geschickt wird; b) der Kunde das schadhafte Teil bereithält und von uns ein Techniker geschickt wird, um eine Reparatur vorzunehmen. Weist das beanstandete Produkt einen Mangel auf, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, tragen wir die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
 
7. Schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweier erfolgloser Versuche der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach vorangegangener angemessener Fristsetzung durch den Kunden fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 8 – die Vergütung mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
 
8. Eine Haftung für "normale Abnutzung" ist ausgeschlossen.
 
9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner (Kunden) zu und sind nicht abtretbar.
 
10. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Im Übrigen besteht über die Bestimmungen dieses § 7 hinaus eine Haftung wegen Mängeln, mit Ausnahme der etwaigen Übernahme einer Garantie, nicht.
 
 
§ 8 Haftungsbeschränkung
 
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
 
2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in zwölf Monaten.
 
3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
 
4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 
 
§ 9 Versand
 
1. Frachtkosten werden durch den von uns als Vertreter des Kunden beauftragten Spediteur gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde bevollmächtigt uns schon jetzt, in seinem Namen entsprechende Aufträge an Spediteure zu erteilen, wobei wir uns verpflichten, im Interesse des Kunden geeignete und preisgünstige Spediteure auszuwählen.
 
2. Das Abladen der Lieferung ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Soweit unser Personal oder die von uns beauftragten Spediteure dabei behilflich sind, handeln diese ausdrücklich im Auftrag des Kunden und als dessen Verrichtungsgehilfen, nicht jedoch in unserem Auftrag. Für dabei möglicherweise entstehende Schäden treten wir nicht ein. Der Kunde stellt uns in diesem Falle von möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
 
3. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
 
 
§ 10 Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegen den Kunden (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % nachhaltig übersteigt.
 
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne eine Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
 
3. Unseren Kunden ist es grundsätzlich untersagt, unser Eigentum vor vollständiger Zahlung in ein Gebäude einzufügen, so dass es wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird. Im Falle eines Verstoßes hiergegen ohne unsere vorherige Zustimmung sind zur Sicherung unserer Forderungen alle dem Kunden gegenüber Dritten zustehenden Forderungen, einschl. Nebenrechten, welche ihm durch die Verbindung mit einem Grundstück erwachsen sind, an uns abgetreten. Der Kunde wird uns ferner einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden erstatten.
 
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne eine daraus für uns resultierende Verpflichtung, die der Verarbeiter vorab übernimmt und von der er uns freistellt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Waren wird der Kunde vor vollständiger Zahlung nicht vornehmen. Die aus einem möglichen Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich unserer Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, bis unsere Hauptforderung aus der Lieferung beglichen ist. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
 
5. Bei Veräußerungen unserer Ware vor Begleichung unserer hierauf bezogenen Rechnungen hat der Kunde das Eigentum an der Ware vorzubehalten und auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
 
6. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassene Ware - sei sie im Originalzustand oder umgearbeitet - gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln bis unsere hierauf bezogenen Rechnungen vollständig gezahlt sind. Darüber hinaus verpflichtet er sich, uns bis zur vollständigen Bezahlung der Ware jederzeit Auskunft über den Verbleib der Ware und über die aus einer Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.
 
7. Bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum wie z.B. Pfändungsmaßnahmen wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte gegenüber Dritten durchsetzen können. Die Kosten der Benachrichtigung trägt der Kunde. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
 
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unser Eigentum zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Etwaige Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte tritt dieser bereits jetzt an uns ab. Die Zurücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Zurücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
 
 
§ 11 Rücktritt
 
1. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn begründete Zweifel daran entstehen, ob der Kunde den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen wird, insbesondere im Falle eines entsprechenden Negativzeugnisses eines Kreditversicherers. Dies gilt auch bei schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit betreffen, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
 
 
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
1. Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist unser Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
 
2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
 
3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
 
 
§ 13 Schlussbestimmung
 
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder durch Gesetzesänderungen werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Im Zweifelsfall gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens von unvorhergesehenen Regelungslücken.
 
2. Der Kunde erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten, soweit dies für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gespeichert werden.
 
 
Werl, Januar 2023


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